Wird ein Kind während der Ehezeit geboren, geht die gesetzliche Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB davon aus, dass der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes ist, bis nicht durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung das Gegenteil bewiesen ist. Hat der sogenannte Scheinvater Unterhalt an das Kind gezahlt, kann er vom wirklichen Vater den Ersatz der Unterhaltsleistungen verlangen, soweit dieser zum Unterhalt verpflichtet ist.
Hatte für den Bundesgerichtshof (AZ: XII ZR 136/09) das Recht der Mutter auf Achtung der Privat- und Intimsphäre hinter dem berechtigten Anspruch des Mannes zurückzutreten, von dem tatsächlichen Kindesvater die von ihm im Glauben der eigenen Vaterschaft erbrachten Unterhaltsleistungen zurückzufordern, ist das Bundesverfassungsgericht nun zu einer genau gegensätzlichen Interessensabwägung gelangt. Das grundgesetzlich garantierte Persönlichkeitsrecht umfasst neben dem Schutz der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen. Im Ergebnis musste die Mutter den Namen des Vaters des „Kuckuckskindes“ nicht nennen.
Beschluss des BVerfG vom 24.02.2015
Aktenzeichen: 1 BvR 472/14
ZAP EN-Nr 286/2015