Der Eigentümer eines Grundstücks verlangte von der Stadt die Beseitigung von zwei ca. 25 Meter hohen, gesunden Eschen, die in einem Abstand von über neun Metern von seiner Grundstücksgrenze in der benachbarten Grünanlage standen. Dies wurde von ihm damit begründet, dass der Garten durch die Bäume vollständig verschattet werde und deshalb weder zur Erholung noch zur Pflege der anspruchsvollen Bonsai-Kulturen geeignet sei. Die Klage des Eigentümers blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Benutzung eines Grundstücks ist im Zweifel von dem Eigentumsrecht des Nachbarn gedeckt. Zwar können nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmte Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück durch den Nachbarn abgewehrt werden. Dazu zählt aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Entzug von „Luft und Licht“ als sogenannte „negative“ Einwirkung. Dies hat nun der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die hier im Streit stehenden Anpflanzungen erneut bestätigt. Das Eigentum des angrenzenden Nachbarn ist durch den Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen nur dann unzulässig beeinträchtigt, wenn die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden oder die Beeinträchtigung als ausnahmsweise unzumutbar angesehen werden muss. Beides war hier nicht der Fall.
Urteil des BGH vom 10.07.2015
Aktenzeichen: V ZR 229/14
JURIS online