Einem Grundstückseigentümer steht gegen seinen Nachbarn ein Anspruch auf Duldung der Benutzung dessen Zufahrtsweges zu, damit er sein Grundstück mit seinem Kraftfahrzeug erreichen kann. Ein anderweitig bestehender Zugang zu Fuß oder mit dem Fahrrad über eine öffentliche Fläche reicht für eine ausreichende Nutzung eines Anwesens nicht aus, da so die Grundbedürfnisse wie die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Bedarfs nicht befriedigt werden können. Besteht danach ein Anspruch des Nachbarn auf Mitbenutzung einer Zufahrt, muss dieser sich auch anteilig an den Unterhaltungskosten beteiligen.
Mit der Entscheidung beendete der Bundesgerichtshof einen jahrelangen Nachbarschaftsstreit, in dessen Verlauf ein Nachbar dem anderen die bis dahin gestattete Zufahrt zu dessen Grundstück verweigert hatte.
Urteil des BGH vom 12.12.2008
Aktenzeichen: V ZR 106/07
ZfIR 2009, 151