Der Eigentümer eines Reihenhauses wurde von einer Nachbarin dabei beobachtet, wie er nachts seinen Hausmüll auf das Grundstück seines urlaubsabwesenden Nachbarn, mit dem er seit langem zerstritten war, entleerte. Bereits vorher hatte er angedroht, den Nachbarn „zuzumüllen“. Als dieser nach seiner Rückkehr den Müll in seinem Garten vorfand, erhob er gegen den Übeltäter bei Gericht Unterlassungsklage. Das Amtsgericht München war überzeugt, dass der Müllberg von dem beklagten Nachbarn herrührte und gab der Klage statt.
Das Abladen von Müll auf dem nachbarlichen Grundstück stellt auch ohne Beeinträchtigung der Grundstückssubstanz eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, die zu unterlassen ist. Mit dem Urteil wurde dem Schädiger ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht, sollte er ein weiteres Mal Müll im Garten seines Nachbarn abladen.
Urteil des AG München vom 26.09.2011
Aktenzeichen: 231 C 28047/10
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