Dem Käufer einer mangelhaften Sache stehen grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche (Rückgängigmachung des Kaufvertrags, Minderung oder Schadensersatzanspruch) zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Diese Pflicht entfällt nur, wenn die Reparatur unmöglich, unzumutbar oder fehlgeschlagen ist.
Bei einem Laptop muss der Käufer dem Verkäufer zwei Reparaturversuche einräumen. Erst dann ist er berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Der auf Veranlassung des Computerherstellers vom Käufer durchgeführte Durchlauf eines Diagnoseprogramms zur Fehlerfeststellung zählt nicht als Nachbesserungsversuch. Dazu muss dem Verkäufer das Gerät zur Verfügung gestellt werden.
Urteil des AG München vom 24.02.2010
Aktenzeichen: 233 C 30299/09
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