Macht ein Patient Mängel an der prothetische Leistung eines Zahnarztes geltend, muss er diesem nach der gesetzlichen Regelung des § 281 BGB Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Unterlässt er dies und lässt den Mangel durch einen anderen Zahnarzt beseitigen, kann dieser die hierfür entstandenen Kosten nicht von dem erstbehandelnden Arzt verlangen.
Der Patient kann sich auf die Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung durch den erstbehandelnden Arzt wegen Verlustes des Vertrauensverhältnisses jedenfalls dann nicht berufen, wenn die Nachbesserungsverpflichtung allein die Prothese betrifft und diese Arbeiten nicht vom Zahnarzt selbst, sondern von einem beauftragten Zahntechniker durchgeführt wurden.
Urteil des OLG Dresden vom 06.12.2016
Aktenzeichen: 4 U 1119/16
PaPfleReQ 2017, 25
RdW 7/2017, 207