Dem Käufer einer mangelhaften Sache stehen grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche (Rückgängigmachung des Kaufvertrags, Minderung oder Schadensersatzanspruch) zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Diese gesetzliche Regelung gilt uneingeschränkt auch dann, wenn ein Reifenhändler einem Kunden einen mangelhaften Reifen montiert hat, der Käufer das Fahrzeug jedoch mittlerweile an einen Dritten verkauft hat.
Der Verkäufer konnte daher die vom Käufer geforderte Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des defekten Reifens ablehnen, nachdem er dem Käufer vergeblich angeboten hatte, zwei neue zusammengehörende Reifen zu liefern. Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Nachfristsetzung ergibt sich, dass sich der Käufer grundsätzlich die erforderliche Zeit nehmen muss, dem Verkäufer die Nachbesserung zu ermöglichen.
Urteil des AG München vom 12.01.2012
Aktenzeichen: 222 C 7196/11
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