Ein Schuldner hat bei der Abgabe der eidesstattlichen Vermögensversicherung alle Vermögenswerte anzugeben, aus denen sich Verwertungsmöglichkeiten für den Gläubiger ergeben können. Sind die gemachten Angaben unrichtig oder ungenau, kann der Gläubiger Nachbesserung verlangen.
Gibt eine Schuldnerin an, dass sie über kein eigenes Konto verfügt und ihre Einkünfte (hier Kindergeld und Unterhalt) auf das Konto ihres Sohnes gehen, hat sie das Vermögensverzeichnis auf Verlangen des Gläubigers dahingehend zu ergänzen, dass sie das Konto ihres Sohnes, die Anschrift des Sohnes sowie den Vertretungsberechtigten mitteilen muss. Das Gericht darf den Antrag nur dann zurückweisen, wenn die Pfändbarkeit völlig ausgeschlossen und das Nachbesserungsverlangen damit als mutwillig oder schikanös anzusehen ist.
Urteil des BGH vom 20.11.2008
Aktenzeichen: I ZB 20/06
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