Dem Käufer einer mangelhaften Sache stehen grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche (Rückgängigmachung des Kaufvertrags, Minderung oder Schadensersatzanspruch) zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Dies gilt selbstverständlich auch beim Kauf von Tieren.
Erweist sich ein Pferd, das als ruhig und für Kinder geeignet gekauft worden ist, als nervös und störrisch, ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht entbehrlich. Dem Verkäufer muss vielmehr Gelegenheit gegeben werden, das Tier zu schulen oder dem Käufer ein taugliches Ersatzpferd zur Verfügung zu stellen.
Urteil des OLG Koblenz vom 13.11.2008
Aktenzeichen: 5 U 900/08
OLGR Koblenz 2009, 123