Das Oberlandesgericht Karlsruhe wendet die allgemeinen Regelungen zum Dienst- oder Werkvertrag auch für eine zahnärztliche Tätigkeit an. Dabei hat eine prothetische Versorgung überwiegend werkvertraglichen Charakter.
Dies hat zur Folge, dass ein Patient vor der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln an der gefertigten Prothese dem Zahnarzt zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss. Trotz der Besonderheit des Arzt-Patienten-Verhältnisses ist es dem Patienten grundsätzlich zumutbar, die Nachbesserung zu dulden und dabei mitzuwirken. Hiervon kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.02.2007
Aktenzeichen: 7 U 224/06
OLGR Karlsruhe 2007, 654