Der Vermieter ist nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB verpflichtet, dem Mieter innerhalb eines Jahres eine Betriebskostenabrechnung zukommen zu lassen. Danach besteht kein Anspruch des Vermieters mehr auf einen die geleisteten Vorauszahlungen des Mieters übersteigenden Betrag. Gleiches gilt, wenn der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordert, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung übersteigt.
Urteil des BGH vom 12.12.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 190/06
IBR 2008, 2349