Ein Architekt ist dann an seine Schlussrechnung gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Architekt die Differenz zwischen einem ihm nach der Honorarordnung preisrechtlich zustehenden und dem vertraglich vereinbarten Honorar nachfordert.
Der Bundesgerichtshof schränkt diese Grundsätze jedoch dahingehend ein, dass allein die Bezahlung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber keine Maßnahme ist, mit der sich dieser in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichten kann. Auch allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der Geltendmachung eines weitergehenden Honorars macht die Zahlung eines Differenzbetrags zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung nicht unzumutbar. Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setzt somit voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeuten würde.
Urteil des BGH vom 19.11.2015
Aktenzeichen: VII ZR 151/13
Grundeigentum 2016, 121
IBR 2016, 18