Ein Privatmann hatte seinen Jahreswagen über das Internet an einen vermeintlichen niederländischen Geschäftsmann zum Preis von 42.300 Euro verkauft. Der Käufer wollte den Wagen bei Abholung mit einem Scheck bezahlen. Er übermittelte dem Verkäufer hierzu vorab eine Kopie des Schecks und eine angebliche Bankbestätigung über die Deckung. Der Verkäufer wandte sich mit dem Schriftstück an seine Hausbank. Ein Bankangestellter prüfte die Scheckbestätigung und versicherte sich sogar bei der dort angegebenen Telefonnummer über die Deckung des Schecks. Schließlich bestätigte das Geldinstitut, dass alles in Ordnung sei. Aufgrund dieser Information händigte der Bankkunde am nächsten Tag dem Abholer gegen Übergabe des angeblichen Originalschecks den Wagen aus. Später stellte sich heraus, dass es sich bei dem vorgelegten Schriftstück überhaupt nicht um einen Scheck, sondern um ein Überweisungsformular handelte. Es existierte auch kein Käufer unter dem angegebenen Namen und sogar die Bestätigung der niederländischen Bank war fingiert. Der Autoverkäufer nahm daraufhin das Geldinstitut auf Schadensersatz in Anspruch.
Mit der Aufforderung um Überprüfung des vermeintlichen Schecks kam zwischen Bank und Kunden ein Auskunftsvertrag, möglicherweise sogar ein Beratungsvertrag mit allen Haftungsfolgen zustande. Der Bankangestellte wusste, dass es dem Kunden auf eine Überprüfung durch eine fachkundige Person ankam und es um eine weitreichende finanzielle Entscheidung ging. Er hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, die angegebene Nummer anzurufen, sondern hätte weitere Nachforschungen anstellen müssen, zumal für jeden Fachmann erkennbar war, dass dem vermeintlichen Scheck die gesetzlichen Scheckbestandteile nach deutschem Recht fehlten. Somit hätten die Verdachtsmomente Anlass für eine weitere Nachprüfung oder den Ausspruch einer deutlichen Warnung sein müssen. Beides hatte das Geldinstitut unterlassen. Es war daher für den Verlust des Wagens verantwortlich und musste seinem Kunden den eingeklagten Schaden von 40.000 Euro ersetzen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.10.2008
Aktenzeichen: 17 U 212/07
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