Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) können nicht ohne weiteres durch einen Mehrheitsbeschluss der anderen Gesellschafter dazu verpflichtet werden, nachträglich Beitragserhöhungen (Nachschüsse) zu leisten. Es ist ein mitgliedschaftliches Grundrecht jedes Gesellschafters, nicht ohne seine Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden. Sollen über die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Nachschusspflichten begründet werden, muss dies aus dem Gesellschaftsvertrag auch hinsichtlich der Höhe des nachzuschießenden Betrags eindeutig hervorgehen.
Der Bundesgerichtshof bejaht eine Nachschusspflicht jedoch auch dann, wenn zwar eine gesellschaftsvertragliche Regelung fehlt, der betroffene Gesellschafter aber einem Beschluss über die u.a. ihn betreffende Nachschusspflicht zugestimmt hat.
Beschluss des BGH vom 03.12.2007
Aktenzeichen: II ZR 36/07
NJW-Spezial 2008, 272
MDR 2008, 696