Eine 41 Jahre alte Physiotherapeutin ließ sich von einem Anlageberater überreden, mit nur geringem Eigenkapital eine Eigentumswohnung zu erwerben. Mit dem Kauf waren der Abschluss eines Darlehensvertrags und der Beitritt zu einem sogenannten Mietpool verbunden. Die hieraus erzielten Mieteinnahmen blieben jedoch weit hinter den Erwartungen zurück. Daraufhin wollte die enttäuschte Anlegerin nicht nur den Kaufvertrag, sondern auch den Darlehensvertrag rückgängig machen. Dazu der Bundesgerichtshof:
Bei derartigen Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne weiteres Aufklärungspflichten über die damit verbundenen Risiken. Wird gleichwohl eine Verletzung der Aufklärungspflicht über die allgemeinen Folgen eines Mietpoolbeitritts festgestellt, kann lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen geltend gemacht werden, die sich durch die Mietpoolbeteiligung ergeben, nicht hingegen ein Anspruch auf Rückabwicklung sämtlicher Verträge.
Urteil des BGH vom 03.06.2008
Aktenzeichen: XI ZR 131/07
NZM 2008, 816