In einem eigenhändigen Testament soll u.a. das Datum der Errichtung angegeben werden. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn mehrere, sich widersprechende letztwillige Verfügungen nach dem Tod des Erblassers aufgefunden werden. Gültig ist dann die letzte der testamentarischen Anordnungen.
Hat der Erblasser in seinem privatschriftlichen Testament – hier durch ein grafologisches Gutachten nachgewiesen – eigenhändig eine Datumsangabe vorgenommen, wird bis zum Beweis des Gegenteils die Richtigkeit dieser Angaben vermutet. Das gilt auch dann, wenn für die Datumsangabe ein anderes Schreibgerät verwendet wurde. Allein die Tatsache, dass das Datum nachträglich eingefügt wurde, ändert nichts an seiner Bedeutung für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Beschluss des OLG München vom 28.07.2009
Aktenzeichen: 31 Wx 28/09
OLGR München 2009, 697