Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages eines sachlichen Grundes. Dessen Vorliegen kann jedoch entfallen, wenn die zeitlich begrenzte Beschäftigung auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte.
Wann dies der Fall ist, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Stuttgart. Danach soll es nicht ausreichen, wenn sich der Mitarbeiter mit dem Arbeitgeberangebot eines befristeten Arbeitsvertrages lediglich einverstanden erklärt. Ein sachlicher Befristungsgrund kann jedoch entbehrlich sein, wenn ein leitender Angestellter nach einer langen Überlegungsfrist (hier 28 Monate) das Angebot des Arbeitgebers auf Umwandlung des unbefristeten Arbeitsvertrages in ein bis zum 60. Lebensjahr befristetes Arbeitsverhältnis, verbunden mit attraktiven finanziellen Anreizen, annimmt.
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 04.03.2015
Aktenzeichen: 2 Sa 31/14
jurisPR-ArbR 17/2015 Anm. 1