Mit einem außergewöhnlichen Vorgang sah sich ein Standesbeamter konfrontiert, als eine Mutter für ihr bereits zwölfjähriges Kind einen Geburtseintrag und die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragte. Sie trug vor, das Kind bei einer Hausgeburt mithilfe von Familienangehörigen zur Welt gebracht und die Geburt aufgrund ihres seinerzeit illegalen Aufenthalts in Deutschland den Behörden nicht angezeigt zu haben. Der Standesbeamte sah sich außerstande, allein aufgrund dieser Informationen eine Eintragung vorzunehmen.
Demgegenüber vertrat das Oberlandesgericht Hamm die Auffassung, dass die Geburt eines Kindes nachträglich im Geburtsregister eines deutschen Standesamtes zu beurkunden ist, wenn sie durch glaubhafte Aussagen der Eltern nachgewiesen wird.
Beschluss des OLG Hamm vom 05.07.2012
Aktenzeichen: I-15 W 26/12
Pressemitteilung des OLG Hamm