Ein Hauseigentümer und ein Handwerksbetrieb schlossen zunächst einen Vertrag über die Verlegung von Teppichböden zum Preis von 16.164 Euro. Kurze Zeit später einigte man sich, dass der Bodenverleger eine Rechnung lediglich über 8.619 Euro erstellt. Weitere 6.400 Euro sollten in bar – also „schwarz“ – gezahlt werden. Später machte der Auftraggeber erhebliche Mängel geltend und verlangte insgesamt 15.000 Euro zurück.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr gegen das Schwarzarbeitsverbot verstößt.
Urteil des BGH vom 16.03.2017
Aktenzeichen: VII ZR 197/16
AA 2017, 55