Baut der Erwerber einer Eigentumswohnung nachträglich den darüber liegenden Dachboden zu Wohnzwecken aus, kann er die Kosten nicht als Sonderausgabe für eine Altbausanierung steuerlich geltend machen. Sofern die Ausbaumaßnahmen nicht (ausnahmsweise) der Wiedererstellung eines Baudenkmals in seiner kulturhistorisch wertvollen Charakteristik dienen, handelt es sich bei dem Dachausbau steuerrechtlich um einen Neubau.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 17.11.2010
Aktenzeichen: 2 K 3060/06 B
StE 2011, 244