Der Vermieter von Wohnraum ist gesetzlich zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet. Abweichende Vereinbarungen zulasten des Mieters sind unwirksam (§ 556 Abs. 4 BGB). Diese Regelung gilt jedoch nur für bestehende Mietverhältnisse.
Ist der Mietvertrag bereits beendet, kann der Mieter daher durchaus auf seine entsprechenden Ansprüche wirksam verzichten. Wird in einem Abnahmeprotokoll anlässlich der Rückgabe der Wohnung erklärt, dass keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen, so erstreckt sich dieser wechselseitige Verzicht auch auf die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung und die Auszahlung eines sich hieraus gegebenenfalls ergebenden Guthabens.
Urteil des LG Münster vom 27.10.2008
Aktenzeichen: VIII S 150/08
RdW 2009, 226