Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur bei gleichzeitiger Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer angemessenen Karenzentschädigung zulässig. Die Einzelheiten sind in den §§ 74 bis 75d HGB geregelt.
Ist in einem GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrag ein Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung enthalten, kann die Gesellschaft, sofern nichts anderes vereinbart ist, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot verzichten – mit der Folge, dass die Karenzentschädigung entfällt. Allerdings muss gegebenenfalls berücksichtigt werden, dass der ehemalige Geschäftsführer davon ausgehen durfte, er müsse seinen Lebensunterhalt auf einem anderen Geschäftssektor suchen und könne insoweit auf die Karenzentschädigung zurückgreifen. In einem derartigen Fall kann der Verzicht auf das Wettbewerbsverbot erst nach Ablauf einer der Kündigungsfrist entsprechenden Dispositionsfrist ausgeübt werden. Bis dahin bleibt der Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung bestehen.
Urteil des OLG München vom 28.07.2010
Aktenzeichen: 7 U 2417/10
ZInsO 2010, 1603
ArbR 2010, 458