Ein Mieter hatte beim Abschluss eines Mietvertrags über noch zu errichtende Gewerberäume mit einer Laufzeit von 15 Jahren die im Vertragsangebot aufgeführte Baubeschreibung und den dort genannten Übergabetermin zunächst nicht akzeptiert, sondern den Abschluss des Mietvertrags von einer noch zu treffenden Einigung über diese Punkte abhängig gemacht. Später teilte er dem Vermieter schriftlich mit, dass er auf seine diesbezüglichen Vorbehalte verzichte. Vereinbarungsgemäß betrieb der Mieter in der Folgezeit in den Räumen ein Kino. Sechs Jahre vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigte er den Mietvertrag vorzeitig. Er berief sich darauf, dass die vom Gesetz bei Langzeitmietverträgen zwingend geforderte Schriftform nicht gewahrt war.
Der Bundesgerichtshof sah dies ebenso. Der ursprüngliche Vertrag war wegen des Vorbehalts des Mieters nicht zustande gekommen. Der Vertragsschluss erfolgte erst durch den Verzicht auf die Vorbehalte. Für die Einhaltung der Schriftform ist eine Einigung über alle wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen in einer Urkunde erforderlich. Zwar ist keine körperliche Verbindung aller Erklärungen, z. B. durch Zusammenklammern, erforderlich. Es kann auch eine „bloße gedankliche Verbindung“ ausreichen. Dies erfordert jedoch zumindest eine Bezugnahme auf die anderen Vertragsurkunden. Daran fehlte es hier. Somit lag kein formwirksamer befristeter Vertrag vor. Der Mieter konnte den folglich auf unbestimmte Zeit laufenden Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beenden.
Urteil des BGH vom 09.04.2008
Aktenzeichen: XII ZR 89/06
BGHR 2008, 897
RdW 2008, 520