Stellt sich bei der Ausführung der Werkleistung heraus, dass die im Vertrag angenommenen Massen (hier Anzahl der Ausbesserungsstellen an einer Kläranlage) in exorbitanter Höhe überschritten werden, kann ein eingeschalteter Nachunternehmer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Hauptunternehmer, der die Arbeiten seinerseits gegenüber seinem Auftraggeber abzurechnen hat, mit dieser für beide Seiten nicht vorhersehbaren Mehrung einverstanden ist. Der Nachunternehmer kann daher keine Erhöhung seines Werklohns verlangen, wenn er seiner Hinweispflicht gegenüber dem Hauptunternehmer nicht nachgekommen ist. In dem konkreten Fall waren im Bauvertrag 10 bis 15 Fehlstellen zugrunde gelegt worden. Der Subunternehmer hatte aber 429 Stück in Rechnung gestellt.
Urteil des OLG Celle vom 09.08.2012
Aktenzeichen: 16 U 197/11
BauR 2012, 1797