Ein Arbeitnehmer, der Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung erhebt, muss das Vorliegen eines Arbeitsunfalls beweisen. Um den Nachweis führen zu können, muss der Arbeitnehmer dafür sorgen, dass der Arbeitsunfall sowohl vom Arbeitgeber als auch vom behandelnden Arzt dokumentiert wird. Erst dann kann überprüft werden, ob eventuelle Gesundheitsbeeinträchtigungen mit dem Unfall auch tatsächlich in Zusammenhang stehen.
Urteil des SG Gießen vom 11.06.2007
Aktenzeichen: S 3 U 226/06
Pressemitteilung des SG Gießen