Werden Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht, muss der Versicherte den Eintritt der Berufsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls darlegen und beweisen. Dies ist vor allem bei psychischen Erkrankungen problematisch, weil in diesen Fällen oftmals physiologische Veränderungen fehlen und ein eingeschalteter Sachverständiger seine Beurteilung daher maßgeblich auf die Beschwerdeschilderungen des Versicherten stützen und diese einer Plausibilitätsprüfung unterziehen muss.
Für den Nachweis, infolge der Krankheit den bisherigen Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben zu können, kommt es für das Kammergericht Berlin auch darauf an, ob es dem Versicherten möglich und zumutbar war, gegen die Krankheitsauswirkungen „anzusteuern“. Es ist nicht Wesen jeder psychischen Erkrankung, dass ein willentliches Entgegenwirken gar nicht möglich wäre. Vielmehr kommt es auf die Art und Schwere der Erkrankung an. Im vorliegenden Fall wurde nach Einholung eines Fachgutachtens festgestellt, dass der Versicherungsnehmer, ein selbstständiger Handelsvertreter, nicht alles Zumutbare unternommen hatte, um durch Änderung seiner privaten Lebensumstände der Krankheit (einer Anpassungsstörung) entgegenzuwirken. Seine Klage gegen die Versicherung wurde danach abgewiesen.
Beschluss des KG Berlin vom 21.10.2014
Aktenzeichen: 6 U 18/13
jurisPR-VersR 5/2015 Anm. 4