Gerade im Bereich des Fernabsatzrechts haben sich angesichts der vielfältigen Möglichkeiten von (meist geringfügigen) Rechtsverstößen Abmahnungen zu einem lukrativen Geschäft entwickelt. Oftmals wird, um dem Abgemahnten die Rechtsverfolgung zu erschweren, ein möglichst weit entfernter Gerichtsstand gewählt, was bei überall aufrufbaren Rechtsverstößen im Internet durchaus möglich ist.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht erleichtert nun den Nachweis dieser rechtwidrigen Serienabmahnungen. Erhebt ein „Vielabmahner“ die Unterlassungsklage bei einem anderen als den für seinen Geschäftssitz oder den Geschäftssitz des Abgemahnten zuständigen Gerichtsstand, ohne seine Wahl zu begründen, und droht ihm aus der verfolgten Rechtsverletzung kein nennenswerter Schaden, so spricht für das Gericht eine (widerlegbare) Vermutung dafür, dass die Rechtsverfolgung keinem sachlich gerechtfertigten Anliegen dient und daher rechtsmissbräuchlich ist.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.09.2009
Aktenzeichen: 6 W 128/09
jurisPR-ITR 23/2009, Anm. 5