Bei einem Einbruchsdiebstahl kann der Tathergang meist nicht vollständig aufgeklärt werden. Da es der Versicherungsnehmer in der Praxis dementsprechend schwer hat, einen Versicherungsfall nachzuweisen, hat die Rechtsprechung gewisse Beweiserleichterungen entwickelt. So soll es genügen, wenn der Nachweis eines objektiven Sachverhalts erbracht wird, welcher nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Einbruchsdiebstahl begründet. Im Regelfall reicht der Nachweis von Einbruchsspuren aus.
Das Oberlandesgericht Hamm geht nun noch einen Schritt weiter und lässt es für den Nachweis für das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls genügen, wenn der Versicherungsnehmer Indizien darlegt und beweist, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglichkeiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich nach dem Gesamtbild auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehensweise folgern lässt.
In dem konkreten Fall gelang es dem Versicherten jedoch nicht, diesen sogenannten Negativbeweis zu führen, da im Zeitraum der Wegnahme der versicherten Gegenstände mehreren Personen der Zugang zu den Räumlichkeiten möglich war und demzufolge auch ein von der Versicherung nicht umfasster einfacher Diebstahl nicht auszuschließen war.
Beschluss des OLG Hamm vom 15.05.2017
Aktenzeichen: 6 U 30/17
jurisPR-VersR 10/2017 Anm. 6
ZAP EN-Nr. 643/2017