Der Gesellschafter einer GmbH muss für die gesamte Dauer des Bestehens der Gesellschaft mit der Geltendmachung der Einlagenforderung durch Gesellschaftsgläubiger oder durch einen Insolvenzverwalter rechnen. Er sollte daher die entsprechenden Zahlungsbelege unbedingt aufbewahren.
Sind die Unterlagen nach Jahren nicht mehr auffindbar, ist für den auf Zahlung in Anspruch genommenen Gesellschafter trotzdem nicht alles verloren. Der Bundesgerichtshof lässt als Nachweis für die Erbringung der Stammeinlage nicht nur den Beweis mittels Vorlage von Zahlungsbelegen und Kontounterlagen zu, sondern hält auch jeden anderen Beweis nach den allgemeinen Grundsätzen, also beispielsweise durch Zeugenaussagen für zulässig.
Urteil des BGH vom 09.07.2007
Aktenzeichen II ZR 222/06
DStR 2007, 1924
NZG 2007, 790