Grundsätzlich trägt der Bauhandwerker die Beweislast für den Umfang der von ihm ausgeführten Stundenlohnarbeiten. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Nachweis nicht allein durch vom Auftraggeber unterschriebene Stundenlohnzettel erbracht werden kann. Vielmehr können die Arbeiten beispielsweise auch durch die Vorlage von „Rapportzetteln“ und entsprechende Zeugenaussagen nachgewiesen werden.
Im Rahmen des Rechtsstreits stellte das Gericht zudem klar, dass ein Bauvertrag in der Regel nicht dahingehend auszulegen ist, dass für Fahrten eine gesonderte Vergütung in Höhe des für Arbeitsleistungen vereinbarten Stundenlohns verlangt werden kann.
Urteil des OLG Hamm vom 08.02.2011
Aktenzeichen: I-21 U 88/10
NJW-RR 2011, 672
BauR 2011, 1168