Wird der Geschäftsführer einer GmbH von einem Gesellschaftsgläubiger wegen Insolvenzverschleppung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist bei einer Zahlungseinstellung ohne weiteren zu erbringenden Nachweis vom Eintritt der Insolvenzreife auszugehen, wenn der Geschäftsführer seine Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist.
Urteil des BGH vom 24.01.2012
Aktenzeichen: II ZR 119/10
MDR 2012, 549
GmbHR 2012, 566