Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, sofort bei Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Ansonsten trifft ihn die persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner – hier also die GmbH -seine Zahlungen eingestellt hat. Allerdings muss grundsätzlich derjenige die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung darlegen und beweisen, der daraus Rechte für sich herleiten will, also der Insolvenzgläubiger.
Bestreitet der Geschäftsführer den Eintritt der Insolvenzreife, gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen der Insolvenzreife nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen, wenn der Geschäftsführer die ihm obliegende Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen nach §§ 238, 257 HGB, § 41 GmbHG verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist.
Urteil des BGH vom 24.01.2012
Aktenzeichen: II ZR 119/10
DB 2012, 794
ZIP 2012, 723