Macht ein Kapitalanleger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder unzutreffender Werbeaussagen geltend, muss er im Streitfall nachweisen, dass das Fehlverhalten des Vertragspartners ursächlich für seine Anlageentscheidung war. Auf den Nachweis der konkreten Kausalität kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös war und auf eine sittenwidrige Schädigung des Anlegers abzielte.
Urteil des BGH vom 04.06.2013
Aktenzeichen: VI ZR 288/12
DB 2013, 1604
ZIP 2013, 1429