Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers ist nach einer dreistufigen Prüfung erst dann gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer (in der Regel 24 Monate) der Arbeitsunfähigkeit vorliegt (erste Stufe), eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist (zweite Stufe) und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betriebliche Beeinträchtigung zu einer unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt (dritte Stufe).
Der Arbeitgeber ist im Streitfall (auch) hinsichtlich der negativen Gesundheitsprognose uneingeschränkt darlegungs- und beweispflichtig. Er kann sich dabei nicht allein auf die Äußerung des gekündigten Arbeitnehmers berufen, „eine Herstellung meiner Arbeitsfähigkeit ist zum jetzigen Zeitpunkt nach Auskunft meiner Ärzte noch nicht abzusehen“. Der Aussage kommt nicht die Bedeutung zu, dass aus Sicht der Ärzte die Frage, ob überhaupt mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, nicht zu beantworten ist. Vielmehr kommt ihr lediglich der Gehalt zu, dass ein genauer Zeitraum, bis zu dem die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sein wird, noch nicht bestimmbar ist. Dies ist für eine Prognose dahingehend, innerhalb der nächsten 24 Monate sei mit einer Änderung nicht zu rechnen, nicht ausreichend.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.04.2013
Aktenzeichen: 9 Sa 237/12
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz