Der Bundesfinanzhof rückt von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach Aufwendungen als außerordentliche Belastungen nur abzugsfähig sind, wenn die medizinische Indikation der ihnen zugrunde liegenden Behandlung durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen ist.
In dem entschiedenen Fall hatten Eltern ihr unter Lernschwäche und psychischen Problemen leidendes Kind auf ein Internat geschickt, das speziell auf die Bedürfnisse lernbehinderter Kinder zugeschnitten ist. Dass ein Psychiater hierzu dringend geraten hatte, reichte dem Finanzamt nicht aus; es lehnte die steuerliche Berücksichtigung der Internatskosten ab und forderte ein amtsärztliches Attest oder ein fachärztliches Gutachten. Dies sehen die obersten Finanzrichter nun anders. Nicht die Eltern müssen den Nachweis für die Notwendigkeit der Maßnahme führen, sondern es ist – bei begründeten Zweifeln – Sache der Finanzbehörde, einen Sachverständigen mit der Klärung zu beauftragen.
Urteil des BFH vom 11.11.2010
Aktenzeichen: VI R 17/09
DStR 2011, 115