Eine nicht beratende, sondern lediglich kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen oder Immobilienfondsbeteiligungen zur Aufklärung des Kreditnehmers über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist im Zweifel dann anzunehmen, wenn es – bedingt durch versteckte Innenprovisionen oder aus anderen Gründen – zu einer wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, sodass die Bank eine sittenwidrige Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer annehmen muss. Davon ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann auszugehen, wenn der Verkaufspreis ca. doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Immobilie.
Behauptet der Immobilienkäufer im Prozess gegen die lediglich kreditgebende Bank eine Pflichtverletzung, weil er über die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises der finanzierten Eigentumswohnung nicht aufgeklärt wurde, so muss der zur Darlegung der Überhöhung des Kaufpreises substanziierte Vortrag auch Angaben zu den wertbildenden Faktoren enthalten, die es einem Sachverständigen ohne weitere Erhebungen ermöglichen, die Beweisfrage zum Verkehrswert der Immobilie zu beantworten. Zu den maßgeblichen tatsächlichen Faktoren gehören insbesondere die in der Sachsubstanz der Wohnung angelegten Wertfaktoren als auch das Wohnumfeld und die zum Erwerbszeitpunkt herrschenden Marktverhältnisse.
Urteil des Saarländischen OLG vom 20.02.2014
Aktenzeichen: 4 U 20/13
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