Wird ein Pkw bei der Benutzung einer automatischen Waschanlage beschädigt, ist nicht ohne weiteres von einer Haftung des Anlagenbetreibers auszugehen. Vielmehr muss der Geschädigte nachweisen, dass die Ursache für die Beschädigung allein im Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers liegt. Nur aus dem Herausfahren der Radwaschbürste kann nicht zwingend auf eine Fehlfunktion der Anlage geschlossen werden.
Urteil des LG Paderborn vom 17.09.2009
Aktenzeichen: 5 S 3/09
DAR 2010, 206