Beschäftigt ein Unternehmer einen Arbeitnehmer, ohne ihn bei der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzumelden, und bezieht der Beschäftigte daneben Arbeitslosengeld, liegt eindeutig eine unerlaubte Schwarzarbeit vor. Neben den Säumniszuschlägen kann die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Sozialversicherungsbeiträge dann auf der Grundlage der Steuerklasse VI nacherheben.
Daraus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig gewesen waren, dass keine Steuern abgeführt werden sollten, folgert das Sozialgericht Dortmund, dass dem Arbeitgeber keine Steuerkarte vorgelegen hat und somit für die Beitragsberechnung die Steuerklasse VI zur Anwendung kommt. Eine nachträgliche Korrektur hielten die Richter nicht für möglich, da es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ankommt.
Urteil des SG Dortmund vom 08.09.2008
Aktenzeichen: S 25 R 129/06
NWB 2008, 4704
Neben den sozialrechtlichen Belangen von Arbeitsverhältnissen gibt es auch im Bereich Hartz IV regelmäßig rechtliche Probleme, mit denen sich die Gerichte beschäftigen. Die von den Gerichten erlassenen Hartz 4 (Hartz IV) Urteile sind für die Betroffenen oft von nennenswerter finanzieller Bedeutung.