Im Rahmen einer Kunstausstellung in Dresden wurde das Gemälde einer Künstlerin mit dem Titel „Frau Orosz wirbt für das Welterbe“ ausgestellt, auf dem die Dresdner Oberbürgermeisterin nackt – lediglich mit rosafarbenen Strapsen und Strapshaltern sowie einer Bürgermeisterkette „bekleidet“ – zu sehen war. Die Oberbürgermeisterin wehrte sich im Eilverfahren zunächst erfolgreich gegen die Veröffentlichung. Die Unterlassungsverfügung wurde jedoch vom Oberlandesgericht Dresden wieder aufgehoben.
In derartigen Fällen ist eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Kunst- und Meinungsfreiheit andererseits geboten. Das Gericht gab dem grundgesetzlich geschützten Recht auf Meinungsfreiheit Vorrang vor den Interessen der dargestellten Person. Ausschlaggebend war, dass es sich bei dem Bild nicht nur um Kunst im verfassungsrechtlichen Sinne, sondern zugleich um eine satirische Darstellung eines aktuellen politischen Geschehens handelt, die dem Schutz der allgemeinen Meinungsfreiheit unterliegt. Zudem hat die Darstellung einen konkreten politischen Hintergrund, da die Oberbürgermeisterin eine Verfechterin der umstrittenen „Waldschlösschenbrücke“ ist. Satirische Darstellungen genießen einen weiten Freiraum bis zur Grenze der Schmähkritik, weil ihnen Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen gerade wesenseigen sind. Da die Grenze zur Schmähkritik hier nicht überschritten war, darf das umstrittene Bild weiterhin ausgestellt und im Internet abgebildet werden.
Urteil des OLG Dresden vom 16.04.2010
Aktenzeichen: 4 U 127/10
GRURPrax 2010, 223