Zwei Pkws fuhren fast gleichzeitig an nebeneinander liegenden Einfahrten in einen Kreisverkehr ein und kollidierten daraufhin. Grundsätzlich haben Fahrzeuge, die sich bereits im Kreisverkehr befinden, aus der Sicht des Einfahrenden also von links kommen, Vorrang. Etwas anderes gilt, wenn – wie in dem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall – der von links Kommende erst später in den Kreisverkehr einfährt als der in Fahrtrichtung durch die dahinter liegende Einfahrt Einfahrende. Für das Gericht stand fest, dass der geringfügig danach in den Kreisel einfahrende Autofahrer mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren ist oder zu spät reagiert hat. Er haftete daher allein für den Unfallschaden.
Urteil des OLG Koblenz vom 29.11.2010
Aktenzeichen: 12 U 1275/09
VRR 2011, 42