Ein nicht ehelich geborenes Kind konnte von seiner Mutter nicht versorgt werden und wuchs bei einer Pflegefamilie auf. Der Mutter wurde das Sorgerecht entzogen. Nach knapp 10 Jahren beantragte das zuständige Jugendamt als Vormund die Änderung des Familiennamens des Kindes in den Nachnamen der Pflegeeltern. Damit war die leibliche Mutter nicht einverstanden und erhob gegen die Entscheidung Klage.
Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte die Rechtmäßigkeit der Namensänderung. Ausreichend ist im Falle von Pflegekindern bereits die Förderlichkeit der Namensänderung für das Wohl des betroffenen Kindes. Lebt dieses seit Jahren in einer Pflegefamilie und ist mit den Pflegeeltern eine Eltern-Kind-Beziehung entstanden, empfindet es das Kind in der Regel als Mangel, nicht den Namen der Pflegeeltern zu tragen. Das Interesse der leiblichen Mutter muss in einem solchen Fall auch dann zurücktreten, wenn sie zwar regelmäßigen Kontakt zu dem Kind hat, zwischen ihr und dem Kind jedoch nur eine sehr eingeschränkte persönliche Bindung besteht.
Beschluss des OVG Münster vom 31.08.2010
Aktenzeichen: 16 A 3226/08
jurisPR-FamR 5/2011, Anm. 3