Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, einen Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität des Unternehmens, für das er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. Dies ist in § 312a Abs. 1 BGB geregelt.
Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher müssen nur die Identität des Unternehmens sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität des anrufenden Mitarbeiters.
Urteil des BGH vom 19.04.2018
Aktenzeichen: I ZR 244/16
BB 2018, 1666