Eine allein sorgeberechtigte, geschiedene Mutter beantragte die Änderung des Vornamens ihrer Tochter von Susan in Julia. Sie begründete dies damit, dass sie ihre Tochter von Anfang an Julia genannt habe. Nur bei Ärzten und Behörden habe sie den richtigen Namen benutzt. Auch ihre Tochter wolle nun offiziell Julia heißen. Der geschiedene Vater widersprach der Namensänderung. Er trug im Verfahren vor, seine Frau und er hätten sich bereits lange vor der Geburt auf den Namen Susan geeinigt. Dass die Tochter mit ihrem Vornamen unzufrieden ist, sei allein auf die Einflussnahme der Mutter zurückzuführen.
Wie die zuständige Behörde lehnte auch das Gericht die beantragte Namensänderung ab. Ein Vorname gilt gesetzlich grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und ist deshalb nicht frei abänderbar. Dem Antrag fehlte auch jeglicher sachlicher Grund. Es kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass ein Mädchen wegen des Vornamens Susan psychische Schäden erleiden könnte.
Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 18.03.2009
Aktenzeichen: 14 A 126/08
Pressemitteilung des VG Schleswig-Holstein