National und international tätige Fußballschiedsrichter sind selbstständig tätig und nehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Sie unterliegen daher der Gewerbesteuer. Die durch die ausländischen Spiele erzielten Gewinne sind ebenfalls dem inländischen Gewerbebetrieb des Schiedsrichters zuzuordnen.
Der Bundesfinanzhof begründete die Entscheidung damit, dass es sich bei den von Schiedsrichtern erzielten Einkünften nicht um solche eines Sportlers handelt, da sie nicht gegen andere Sportler antreten, sondern vielmehr lediglich den Wettkampf anderer, nämlich der Fußballspieler, ermöglichen.
Urteil des BFH vom 20.12.2017
Aktenzeichen: I R 98/15
DStR2018, 449