Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter seinen Anspruch gegen einen insolventen Mieter auf Zahlung der Nebenkostennachforderung auch für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum noch als Insolvenzforderung geltend machen kann, wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Der Nachzahlungsanspruch kann während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern muss – ggf. nach entsprechender Schätzung – zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Urteil des BGH vom 13.04.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 295/10
WM 2011, 991
Grundeigentum 2011, 684