Verbraucherkommentare zu Produkten in Bewertungsportalen oder einschlägigen Blogs rufen regelmäßig die betroffenen Unternehmen auf den Plan, die derartige – aus ihrer Sicht rufschädigende – Äußerungen notfalls gerichtlich untersagen lassen wollen. Dabei ist meist die Frage entscheidend, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung oder zulässige Meinungsäußerung zu werten ist. Bei der Beurteilung kommt es stets auf den Zusammenhang an.
Die Äußerung eines Verbrauchers, der eine im Internet zu findende Montageanleitung für falsch hält, ist nach Meinung des Oberlandesgerichts München als Meinungsäußerung einzuordnen, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt wird.
Beschluss des OLG München vom 12.02.2015
Aktenzeichen: 27 U 3365/14
JurPC Web-Dok. 68/2015