Wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zeigt, kann es ratsam sein, sich auch nach einer Ehescheidung weiterhin über die persönlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehepartners auf dem Laufenden zu halten.
Nach der Gerichtsentscheidung kann eine Ruhestandsbeamtin, deren Ruhegehalt nach Ehescheidung aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt wurde, auch dann, wenn sie vom Tod ihres geschiedenen Ehemanns erst Jahre später erfährt, keine rückwirkende Neuberechnung und Erhöhung ihrer Pension verlangen. Das Gesetz lässt eine Aussetzung der Kürzung erst ab dem ersten Tag des auf die entsprechende Antragstellung folgenden Monats zu.
Urteil des VG Koblenz vom 24.01.2014
Aktenzeichen: 5 K 862/13.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz