Bereits im Jahr 2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in der Darstellung sogenannter „Thumbnails“ (verkleinerte Bilder) keine Urheberrechtsverletzung durch den Suchmaschinenbetreiber gesehen werden kann. In aller Regel hat der Urheberrechtsinhaber gegenüber Google zwar kein ausdrückliches Einverständnis zur Anzeige des Suchergebnisses erteilt. Gleichwohl halten die Karlsruher Richter die Anzeige der Vorschaubilder nicht für rechtswidrig, weil Google dem Verhalten des Rechteinhabers auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung entnehmen darf, dieser sei mit der Anzeige seiner Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Wer den Inhalt seiner Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne die bestehenden technischen Möglichkeiten der Zugriffsverhinderung zu nutzen, gibt konkludent sein Einverständnis zur reduzierten Abbildung seiner Werke durch Bildersuchmaschinen (Urteil des BGH vom 29.04.2010, I ZR 69/08).
Nun gehen die Karlsruher Richter noch einen Schritt weiter. Der Suchmaschinenbetreiber kann auch dann von einem konkludenten Einverständnis des Urhebers zur reduzierten Abbildung seiner Werke durch Bildersuchmaschinen ausgehen, wenn die Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Die Einräumung eines weitergehenden Nutzungsrechts, das sich auch auf Abbildung in Suchmaschinen erstreckt, wird vom Gericht nicht gefordert. Dem Urheber bleibt daher nur die Möglichkeit, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ohne entsprechende Zugriffsverhinderung ins Internet eingestellt haben.
Urteil des BGH vom 19.10.2011
Aktenzeichen: I ZR 140/10
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