Der sogenannte Betreuungsunterhalt ist durch die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform nun wie folgt geregelt: Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Ehedauer der Billigkeit entspricht (§ 1570 BGB).
Bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Rahmen dieser Neuregelung ist nach Auffassung des Kammergerichts Berlin zu berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut. Eine Vollzeitbeschäftigung ist dann auch bei einer möglichen Ganztagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne weiteres zumutbar, insbesondere wenn sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet.
Beschluss des KG Berlin vom 18.08.2008
Aktenzeichen: 13 WF 111/08
NJW Heft 38/2008, Seite VI
FUR 2009, 38