Für einen Autohändler ist eine vertraglich festgelegte Ausstattung bei einem Neufahrzeug verbindlich. Ein Käufer hatte einen Neuwagen mit der „Innenausstattung Leder Ebenholz Schwarz“ bestellt. Geliefert wurde hingegen ein Wagen, bei dem die Türinnenverkleidungen, die Kopfstützen und die Sitzwangen mit Kunstleder bezogen waren. Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass der Käufer wegen der erheblichen Abweichung in der Ausstattung des Neuwagens die Nachlieferung eines vertragskonformen Fahrzeugs verlangen kann.
Urteil des LG Saarbrücken vom 17.12.2008
Aktenzeichen: 9 O 188/08
DAR 2009, 148